Gefahr durch kleinen „Kläffer“

Gefahr durch kleinen „Kläffer“

Sicherheitsrechtliche Anordnungen nach bayerischem Art. 18 Abs. 2 LStVG gegen Halterin von Yorkshire-Terrier-Mischling

(Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2015 (AZ: 10 CS 15.1523, 10 C 15.1524)

Wenn von Anordnungen der Behörden gegenüber Hundehaltern die Rede ist, drängen sich fast automatisch Bilder von großen, imposanten Hunden mit Maulkörben auf. Dass aber durchaus auch sehr kleine Hunde Anlass zu Maßnahmen nach den einschlägigen Landeshunde- oder Sicherheitsgesetzen geben können, zeigt ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2015 (AZ: 10 CS 15.1523, 10 C 15.1524 (Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden)).

In diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ging es inhaltlich um einen Bescheid, in welchem einer Hundehalterin aus Bayern u.a. die sicherheitsrechtlichen Anordnungen aufgegeben worden waren, ihren Hund „Baghira“ in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nur mit einem schlupfsicheren Halsband und einer reißfesten sowie maximal 1,20 m langen Leine auszuführen sowie mit ihrem Tier eine Hundeschule zu besuchen, wobei sie den Besuch der Behörde nachweisen sollte. Diese Anordnungen hatte die Behörde auf Art. 18 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz oder kurz: LStVG) https://www.sicherheitsrecht-bayern.de/Landesstraf-und-Verordnungsgesetz gestützt, wonach die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen können, um eine konkrete Gefährdung für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Eigentum zu verhindern.

Eine solche konkrete Gefährdung sahen die Behörden hier aufgrund der Aussagen mehrerer Zeugen als gegeben an: So habe „Baghira“ sich u.a. auf einen Pekinesen gestürzt und diesen gebissen und ihn einige Zeit zuvor durch einen Wald gehetzt; er sei auch einmal bellend auf einen im Wald stehenden Mann zugerannt. Generell renne der Hund stets aggressiv bellend auf Menschen und Hunde zu. Das Bemerkenswerte dabei: „Baghira“ ist ein Yorkshire-Terrier-Mischling, also ein sehr kleiner Hund.

Allein diese Tatsache lasse aber nicht die Möglichkeit entfallen, dass die angeordneten sicherheitsrechtlichen Maßnahmen nicht gerechtfertigt seien, so die Richter: „Denn auch von kleinen Hunden kann eine solche Gefahr ausgehen, wenn sie durch ihr Bellen und Zustürmen auf Personen oder andere Hunde diese erschrecken, womöglich zu Fall bringen (z.B. kleine Kinder) oder diese zu folgenschweren spontanen Abwehr- oder Fluchtreaktionen veranlassen.“ (Rn. 4, zitiert nach juris).

So stufte das Gericht die Anordnungen in dem Bescheid der Behörde im Rahmen seiner (im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zunächst nur summarischen) Prüfung nicht per se als rechtswidrig ein. Es urteilte, dass die Halterin dem Leinenzwang bis zur Entscheidung des Falles im Hauptsacheverfahren nachkommen müsse, da dieser sie nicht übermäßig belaste. Den kosten- und zeitintensiven Besuch der Hundeschule allerdings sahen die Richter zunächst als nicht erforderlich an; vielmehr reiche der Leinenzwang aus, um bis zur endgültigen Entscheidung gewährleisten zu können, dass von „Baghira“ keine Gefahren ausgingen.

Es bleibt also abzuwarten, wie das Gericht der Hauptsache über die von Yorkshire-Terrier-Mischling „Baghira“ ausgehenden Gefahren urteilt. Die Richter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ließen zwischen den Zeilen ihres Urteils zwar keine klare Tendenz erkennen. Zu einer kurzen eigenen Einschätzung ließen sie sich dann aber doch hinreißen: So sahen sie in den Zeugenaussagen zumindest den Beleg dafür, dass „Baghira“ ein „Kläffer“ sei (Rn. 4, zitiert nach juris). Was genau dies in Bezug auf die laut der Behörde von dem kleinen Hund ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum im Sinne des bayerischen Art. 18 Abs. 2 LStVG zu bedeuten hat, wird das Gericht der Hauptsache zu klären haben.

Gefährlicher Hund NHundG

Gefährlicher Hund NHundG

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach § 7 NHundG:
Offensives Zulaufen ohne vorherigen Angriff des anderen Hundes ist kein artgerechtes Abwehrverhalten

(VG Braunschweig zu entscheiden (AZ: 5 A 195/14)


Über die Klage einer niedersächsischen Hundehalterin gegen den Bescheid einer Behörde hatte am 25. November 2015 das VG Braunschweig zu entscheiden. Die Hündin der Frau war nach einem Beißvorfall  für gefährlich im Sinne des § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm erklärt worden. Auch in Niedersachsen hat die Behörde bei einem Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität des Tieres dessen Gefährlichkeit individuell festzustellen.

Der Gesetzestext :

§ 7 NHundG
Gefährliche Hunde

(1) 1Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere

  1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbreitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
  2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,

so hat sie den Hinweis zu prüfen. 2Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. 3Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

 

Eine solche Feststellung hat u.a. zur Folge, dass eine Erlaubnis der Fachbehörde zum Halten dieses Hundes eingeholt werden muss, das Tier außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke angeleint und ausschließlich vom Hundehalter persönlich oder einer berechtigten Person geführt werden darf, der Hund einen Wesenstest zu bestehen sowie einen Maulkorb zu tragen hat. Diese weitreichenden Folgen wollte die Hundehalterin sich selbst und ihrer Hündin ersparen und klagte deshalb gegen den Bescheid, in welchem die Gefährlichkeit ihres Vierbeiners festgestellt worden war.

Ausschlaggebend für diese Beurteilung der Behörde war nachfolgender Beißvorfall:

Die Hündin der Klägerin war aus dem offenen Grundstückstor auf die Straße gelaufen, um sich auf einen vorbeigehenden Tibet-Terrier zu stürzen, der dort gerade von seiner Halterin Gassi geführt worden war. Dieser hatte mehrere Beißverletzungen davon getragen und musste umfassend tierärztlich behandelt werden.

Die Klägerin verteidigte das Verhalten ihrer Hündin damit, diese habe den anderen Hund nicht ohne Vorwarnung angegriffen. Vielmehr habe es bereits vorher Unverträglichkeiten zwischen beiden Tieren gegeben, während derer beide jedoch stets angeleint gewesen wären und so keine Möglichkeit zu einer Auseinandersetzung gehabt hätten. Am Tag des Vorfalls hätte ihre Hündin den anderen Hund dann in ihrem Kernterritorium vor dem Grundstück gesehen und daher lediglich gestellt und „festgesetzt“, um dieses zu verteidigen. Daher sei sie nicht als „gefährlich“ einzustufen und der Feststellungsbescheid rechtswidrig.

Die Richter nahmen diese individuelle Unverträglichkeit beider Hunde zwar als tierpsychologische Erklärung für die Auseinandersetzung hin, doch ergab sich für sie allein daraus keine andere Einstufung der Hündin. Vielmehr sei entscheidend, dass sie ein anderes Tier mehr als nur geringfügig verletzt hat: „Denn auch ein Festsetzen in der von der Klägerin geäußerten Art erfolgt mit dem Maul, sodass dies zwangsläufig einen Kontakt der Zähne mit der Haut des anderen Hundes zur Folge hat, was Verletzungen hervorrufen kann. Deshalb schließt ein Festsetzen allein die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 1 NHundG nicht aus.“ (Rn. 44, zitiert nach juris). Die konkreten Auswirkungen der Verletzungen des anderen Hundes (welche die Klägerin bestritt) seien dabei nicht allein maßgeblich, so die Richter, denn mit Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (Beschluss vom 18. Januar 2012, AZ: 11 ME 423/11, Rn. 5 (zitiert nach juris) blieben außer Betracht allein „ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer .

Da der Tibet-Terrier jedoch mehr als nur diese ganz geringfügigen Verletzungen davon getragen hatte, konnte die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Hinblick auf diese Rechtsprechung nicht gehört werden.

Auch konnte die Richter das Argument der Klägerin, ihre Hündin habe nur ein artgerechtes Abwehrverhalten gezeigt, indem sie ihr Kernterritorium verteidigt habe, nicht überzeugen. Sie stellten zwar nicht in Abrede, dass dieses Kernterritorium eines Hundes (abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles) weit reichen könne- jedoch nicht so weit wie in diesem Falle: „Dass jedoch auch der öffentlich zugängliche Bereich vor dem Grundstück darunter zu fassen ist, erscheint der erkennenden Kammer zu weitgehend.“ (Rn. 61, zitiert nach juris).
Daneben ließen die Richter nicht zu, dass die Klägerin allein ihrer Hündin die gesamte Schuld zuschob, indem sie –wie auch eine Gutachterin festgestellt hatte – der Frau anlasteten, nicht vorausschauend genug gehandelt zu haben, als sie ihre Hündin bei geöffnetem Grundstückstor unangeleint aus der Haustür gelassen hatte.

Besonders ausführlich setzte sich das Gericht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinander, ihr Hund habe nur ein artgerechtes Abwehrverhalten gezeigt und sei deshalb nicht als „gefährlich“ im Sinne des § 7 NHundG einzustufen. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass zwar in ständiger Rechtsprechung anerkannt sei, dass ein eindeutiges artgerechtes Abwehrverhalten  als Rechtfertigung einer hundlichen Bißattacke anerkannt werden könne (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2012 (AZ: 11 ME 423/11, Rn 7 m.w.N). Doch habe die Hündin der Klägerin hier ein solches gerade nicht gezeigt, wie das Gericht in seiner zum 2.Leitsatz dieser Entscheidung erhobenen Erklärung festhielt: „Ein artgerechtes Abwehrverhalten liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der für gefährlich erklärte Hund in äußerlich erkennbar eindeutiger Weise offensiv auf den anderen Hund zugelaufen ist, ohne einem vorherigen Angriff dieses anderen Hundes ausgesetzt gewesen zu sein.“

Damit beurteilten die Richter die Einstufung der Behörde, die Hündin sei „gefährlich“ im Sinne des § 7 NHundG, als richtig und den Bescheid daher als rechtmäßig, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Pferdeaufwendungen Betriebsausgaben?

Pferdeaufwendungen  Betriebsausgaben?

Abzug von Aufwendungen für Pferde als Betriebsausgaben nicht anerkannt

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2015, 1 K 3408/13

Der Sachverhalt:

Vorliegend erzielt der Kläger Einnahmen aus Leistungen, die im Zusammenhang mit seinen Pferden stehen. Er besitzt mehrere Pferde, überdies nehmen Familienangehörige des Klägers an Reitturnieren teil.

In den Jahren 2004 – 2006 machte der Kläger Aufwendungen für das Halten von zwei Pferden als Betriebsausgaben geltend und minderte dadurch seinen Gewinn. (Die Aufwendungen für die Turnierbesuche machte er jedoch nicht geltend.)

Vom Finanzamt dagegen wurden seine Abzüge für Aufwendungen für die Pferde als Betriebsausgaben versagt.

Die Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg:

Das Finanzgericht Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig seien.

Dies gelte auch im Zusammenhang mit Aufwendungen, die zur Förderung der gewerblichen Tätigkeit entstünden.

Vom Abzugsverbot betroffen sind im Wesentlichen Aufwendungen, die ihrer Art nach im Interesse der Steuergerechtigkeit den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern sollten. Dies bedeutet, dass Kosten, die der sportlichen Unterhaltung dienen darunter fallen.

Vorliegend seien die Pferde nicht Gegenstand der mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit des Klägers, er könne die Leistungen auch ohne die Pferde erbringen.

Ferner finanziere der Kläger das Hobby von seinen Familienmitgliedern. Dahingehend seien die Aufwendungen für den Unterhalt der Pferde nicht unter dem Stichwort der Betriebsausgaben abzugsfähig.

Pferdekauf Mangel

Pferdekauf Mangel

Pferdekauf – Rückabwicklung des Vertrages bei unerkannter Krankheit innerhalb von sechs Monaten möglich

Landgericht Coburg, Urteil vom 07.08.2012, 23 O 368/11

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin vom Beklagten im Oktober 2010 ein Pferd zum Kaufpreis von 4.900 €. Im Mai 2011 ließ der Käufer durch seinen Anwalt dem Verkäufer mitteilen, dass das Pferd beim Reiten häufig stolpere. Vom Verkäufer hingegen wurden alle Ansprüche zurück gewiesen.

Nach Aussage des Klägers sei das Pferd bereits im Oktober 2010 beim Ausreiten mehrfach gestolpert, jedoch habe er geglaubt dies sei auf seine mangelnde Erfahrung als Reiter zurück zu führen. Im November und Dezember 2010 allerdings trat eine starke Lahmheit auf, die bis März 2011 andauerte. Mithin habe er das Pferd erst im April 2011 wieder reiten können, wobei es auch dabei stark gestolpert sei.

Ebenso habe man dieses Stolpern auch bei erfahrenen Reitern feststellen können.

Der Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.900 € und überdies Schadensersatz in Höhe von 2.500 € für Kosten des Ankaufs, Behandlungskosten und Einstellkosten. Das Pferd würde er im Zuge dessen zurück geben.

Vom Beklagten dahingegen wurde eingewandt, dass er nur gelegentlich Pferde züchte und veräußere. Er könne aufgrund dessen nicht wie ein Unternehmer behandelt werden, sodass die Beweislastumkehr des Vebrauchsgüterkauf vorliegend nicht zum tragen käme . Ferner habe bei Übergabe des Pferdes kein Mangel  vorgelegen und das Stolpern sei auf die mangelnden Reitfähigkeiten des Klägers zurück zu führen.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Mithilfe eines sachverständigen Tierarztes wurde festgestellt, dass das Pferd an einer Erkrankung der beiden vorderen Hufrollen leidet. https://de.wikipedia.org/wiki/Podotrochlose Nach Vernehmung von Zeugen und den Angaben des Sachverständigen war das Gericht der Überzeugung, dass die Erkrankung bereits bei Verkauf/Übergabe des Pferdes vorgelegen habe.

Deutliche Symptome seien allerdings erst nach Übergabe zutage getreten.

Hinsichtlich des Beklagten bejahte das Gericht die Stellung als Unternehmer. Vom Verkäufer wurde selbst angegeben, dass er zwei Zuchtstuten halte und er immerzu die von ihm gezüchteten Pferde verkaufe.

Daher sei § 476 BGB, die Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf, https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsg%C3%BCterkauf anwendbar. Mit dieser Vorschrift wird die Vermutung aufgestellt, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigt, bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Widerlegen konnte der Beklagte diese Vermutung nicht. Insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen sprachen dafür, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger erkrankt war. Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages

Weitere Zahlungen in Form von Schadensersatz  wurden dem Kläger jedoch nicht zugesprochen.

Dafür sei es notwendig gewesen, dass der Verkäufer den Mangel in Form der Erkrankung hätte erkennen müssen. (Vertretenmüssen)Die Krankheit sei jedoch auf eine genetische Veranlangung zurück zu führen, dies führte nach Aussage des Sachverständigen auch dazu, dass die Probleme mit dem Stolpern immer mehr zunahmen. Ein vereinzeltes Stolpern, wie dem Beklagten es nur mitgeteilt wurde, hätte nicht dazu geführt, dass der Verkäufer mit einer Erkrankung hätte rechnen müssen. Der Beklagte habe so den Mangel nicht zu vertreten und mithin sei er nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

Hundehaltungsverbot

Hundehaltungsverbot

Wer nicht hören will…“: Umfassendes Hundehaltungsverbot für uneinsichtigen Mann in Bayern

(Beschluss vom 05.01.2016, AZ: 10 CS 15.2369)

Das gänzliche Verbot der Hundehaltung unterliegt zwar hohen Anforderungen, doch kann es bei entsprechender Begründung der Behörden von den Gerichten als rechtmäßig eingestuft werden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs  zeigt:

Ein Mann wandte sich gegen ein umfassendes Verbot der Haltung von Hunden, das nach mehreren Vorfällen gegen ihn verhängt worden war. So hatte sein Hund, ein Mischlingsrüde mit einer Schulterhöhe von mehr als 50 cm, u.a. zwei vier- und fünfjährige Nachbarskinder auf der Straße „gestellt“, weshalb diese sich nicht mehr trauten, am Grundstück des Mannes vorbeizugehen. Daneben hatte das Tier mehrfach andere Hunde angegriffen und teilweise auch gebissen; bei diesen Auseinandersetzungen war auch der Halter eines angegriffenen Hundes verletzt worden, als dieser seinem Tier zu Hilfe kommen wollte. Der Hund selbst war bei all diesen Geschehnissen nicht angeleint gewesen, was per se schon jeweils ein Verstoß gegen den Anleinzwang war, der aufgrund einer in der betreffenden Stadt geltenden Hundehaltungsverordnung für große Hunde besteht. Allein wegen dieser Ordnungswidrigkeiten war der Mann bereits mehrfach zur Zahlung von Geldbußen aufgefordert worden, was er jedoch nicht getan hatte. Auch war der Halter zu keinem Zeitpunkt eingeschritten, um das Verhalten seines Hundes zu unterbinden.

Im Anschluss an diese Geschehnisse war der Mann unter Androhung von Zwangsgeldern mehrfach aufgefordert worden, seinen Hund an die Leine zu nehmen sowie sicherzustellen, dass sich ähnliche Vorfälle nicht wiederholten. Als dies nichts half, erließ die Behörde einen Bescheid, in welchem dem Mann seine persönliche Eignung zur Haltung von Hunden abgesprochen und deshalb die Hundehaltung untersagt sowie aufgegeben wurde, seinen Hund abzugeben, da von dem Tier erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) ausgingen.

Zwar sei bei einer so einschneidenden Maßnahme wie dem gänzlichen Hundehaltungsverbot die Behörde in der Pflicht, ihr Vorgehen genau zu begründen. Dieser sei sie aber nachgekommen, so die Richter: „Sie hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass die Androhung und Fälligstellung weiterer Zwangsgelder keinen Erfolg verspreche, weil der Antragsteller aufgrund seiner finanziellen Situation die Zwangsgelder nicht begleichen könne. Zudem hat sie darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinerlei Unrechtsbewusstsein und auch keinerlei Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr erkennen lasse und sich gegenüber Appellen, seiner Pflicht als Hundehalter gerecht zu werden, uneinsichtig gezeigt habe.“

Auch erteilte das Gericht dem Vorbringen des Mannes, sein Hund habe sich nur „hundetypisch“ verhalten, eine klare Absage: „Selbst wenn es sich bei dem Verhalten des Hundes um sog. hundetypische Reaktionen auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere gehandelt haben sollte, zieht dies die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für andere Menschen verursachen (…) Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet. Vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt.“

Demnach war die Untersagung der Hundehaltung nach Meinung der Richter zwar ein sehr schwerwiegendes, aber in diesem Falle gerechtfertigtes Mittel der Behörde.

Anspruch auf Berichtigung der Ahnentafel

 Anspruch auf Berichtigung der Ahnentafel

Zuchtuntauglichkeit eines Boxers,

AG München, Urteil vom 19. März 2014, 132 C 1458/12

Der Sachverhalt:

 Anspruch auf Berichtigung der Ahnentafel Vorliegend handelt es sich um den Boxerrüden Hero, welcher sechs Jahre alt ist. Sein Herrchen, und ebenfalls Kläger des Verfahrens, ist Mitglied eines Boxer Hunde-Clubs in München.

Hero wird zu Zuchtzwecken eingesetzt.

Am 17.04.2011 fand eine Körung im Club statt. Bei einer „Körung“ werden Tiere einer bestimmten Rasse ausgewählt, die zur Zucht geeignet sind. Während der besagten Körung wurde Hero die Zuchttauglichkeit versagt, von der Körmeisterin wurde festgestellt, dass der Hoden des Rüden nicht vollständig im Hodensack läge.

Hero wurde disqualifiziert, überdies wurde der Befund auf der Ahnentafel eingetragen, sodass Hero ein Zuchtverbot wegen Einhodigkeit erhielt, dies entspräche nicht dem Standard.

Die Entscheidung des Amtsgericht München:

Vom Hundehalter wurde Klage gegen den Boxerclub erhoben. Das Zuchtverbot sei aufzuheben und die Disqualifikation von der Körung zu widerrufen.

Der beklagte Verein hingegen war der Ansicht, dass für die Disqualifikation ausreichend gewesen sei, dass Heros Hoden nicht dem Standard entsprächen.

Grundsätzlich gab das Amtsgericht dem Kläger Recht. Der Eintrag auf der Ahnentafel sei zu korrigieren. Denn durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Kryptorchismus (dies ist ein krankhafter Hodenabstieg) bei Hero vorläge. Die Verlagerung des Hodens sei vermutlich durch Stress oder Angst bei der Untersuchung erfolgt.

Überdies verneinte der Sachverständige eine Möglichkeit eines krankhaften Hodenmangels, sodass von einem Zuchtausschluss abgesehen werden könne. Eine Weitervererbung sei nicht angezeigt.

Die erfolgte Disqualifikation war mithin unzutreffend, gemäß Ziffer 3c) der Zuchtordnung sei ein Ausschluss nur bei Hodenmängeln vorgesehen, welcher hier jedoch nicht vorläge.

Jedoch entschied das Gericht, dass die ausgesprochene Disqualifikation nicht zurückgenommen werden müsse. Dem Rechtschutzbedürfnis des Klägers sei mit Korrektur der Ahnentafel entsprochen, die erfolgte Disqualifikation habe keine eigenständige Funktion gehabt.