Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig?

Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig ?

 

 

 

Kastrationserlaubnis zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung aus Gründen des Tierschutzes nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 TierSchG 

Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig? Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig ? Gerade im Tierschutz und damit sind nicht die tierschützenden Aktivitäten zur Eindämmung der ausländischen Straßenhundpopulationen durch groß angelegte Kastrationsprojekte gemeint, sondern die Praxis kleinerer und größerer Vereine ausschließlich kastrierte Hunde an neue Halter zu vermitteln, gleich wie jung die Hunde bei ihrer Kastration sind oder die Halter zu verpflichten, die noch nicht kastrierten Hunde unabhängig von medizinischen Indikationen zeitnah nach Übernahme kastrieren zu lassen.

Man muß vermutlich einem Großteil der dies praktizierenden Tierschützer zu Gute halten, dass sie um die mögliche Rechtswidrigkeit ihres Tuns nicht wissen und glauben, im Sinne der Hunde zu handeln. Auf die mögliche Rechtswidrigkeit ihres Tuns angesprochen, halten viele Tierschützer entgegen, das Gesetz sehe als Ausnahmeregelung vom Kastrationsverbot, die Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung vor. Also sei ihr Tun damit legitimiert.

Das ist so allerdings nicht richtig. Hierzu ist im Gesetzesentwurf ausgeführ§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 TierSchG :

Aus Gründen des Tierschutzes, aber auch des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann es erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung von Tieren einzuschränken.“ (BT-Drucks 13/7015 S. 18)

Hier sollen nur die Gründe des Tierschutzes interessieren

Hierbei stellen sich folgende Fragen:

1. Ab wann spricht man von unkontrollierter Fortpflanzung?

2. Was genau sind die Gründe des Tierschutzes,

3. Ist der Tierarzt/Tierhalter im Falle der Erlaubnis nach § 6 Abs.1 Nr. 5 Alt.1 TierSchG in der Wahl der Unfruchtbarmachung beschränkt?

Zu:

1. Unkontrolliert

jmd. hat etwas unter seiner Kontrolle, sofern er die Herrschaft/Gewalt hierüber ausübt (so: Duden, Stichwort „Kontrolle“). Umgekehrt läuft folglich etwas unkontrolliert ab, sobald sich Ereignisse entwickeln, die niemand kraft seiner zur Verfügung stehenden Herrschaft/Gewalt zu verhindern in der Lage ist. Dies hieße hier: Ist der Halter kraft seiner Herrschaft in der Lage, die Fortpflanzung seines Tieres mit anderen Mitteln als der Unfruchtbarmachung zu verhindern, so hat er die Kontrolle hierüber. Eine Unfruchtbarmachung wegen unkontrollierter Fortpflanzung wäre somit bereits nach wörtlicher Auslegung des § 6 Abs.1 Nr. 5 Alt.1 TierSchG nicht zu erlauben.

Unkontrollierte Fortpflanzung bei Heimtieren nur bei der Katze der Fall. Gründe:

  1. Katzen vermehren sich explosionsartig. Eine Katze wird spätestens nach 6 Monaten geschlechtsreif und kann zweimal jährlich durchschnittlich fünf Junge bekommen. D.h., dass aus einem Kater und einer Katze in 4 Jahren 2200 Nachkommen herrühren können (http://www.gruene-fraktion-kassel.de/frage-und-antwort-faq/kastrations-und-kennzeichnungspflicht-bei-katzen/#c458962).
  2. Katzen sind in großen Mengen Freigänger und haben auch grds. ein „Recht“ hierzu (Zitat:“ Zutreffend ist ferner, dass Katzen in der Regel artgerecht mit freiem Auslauf zu halten sind.“ LG Lüneburg · Urteil vom 27. Januar 2000 · Az. 1 S 198/99).

Zudem leben in Deutschland knapp 2 Millionen herrenlose Hauskatzen (http://www.tierschutzligadorf.de/data/Katzenkastrationen.pdf). Die Fortpflanzung von Heimkatzen beim Freigang und herrenloser Katzen obliegt keiner menschlichen Kontrolle.

  1. Katzen sind scheu und vorsichtig. Der Freigang kann der Katze somit grds. ohne besondere Aufsichtspflichten ermöglicht werden. Dies macht sich im Rückschluss dadurch bemerkbar, dass die meisten Privat-Haftpflichtversicherungen Schäden durch die Katze abdecken (http://versicherung.toptarif.de/katzenversicherung/haftpflichtversicherung-katze).

Bei Hunden gibt es solche Gründe nicht:

  1. ca. 70% aller in Deutschland lebenden Hunde sind Rassehunde (http://de.statista.com/statistik/daten/studie/30116/umfrage/verhaeltnis-rassehund—mischling-in-deutschland/ ) .

Bereits hieran lässt sich erkennen, dass der Mensch die Fortpflanzung der Hunde in Deutschland größtenteils lenkt.

  1. Herrenlose Hunde sind in Deutschland kein gesellschaftliches und politisches Thema, da sie kaum vorkommen.
  2. Hunde sind keine Freigänger. In Deutschland ist es nicht üblich seinen Hund ohne Aufsicht freizulassen. Hinzu kommt noch eine Leinenpflicht auf den meisten öffentlichen Flächen bzw. eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde.

Zusammengefasst: Hunde werden in Deutschland generell kontrolliert, sodass sie sich, bis auf wenige Ausnahmen, so  evtl. in eng begrenzten Tierheimen, in denen die Hunde nicht nach Geschlechtern getrennt werden können, auch nicht unkontrolliert fortpflanzen sollten. Dass es einzelne unverantwortliche Hundehalter gibt, die die Fortpflanzung ihres Hundes nicht verhindern, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen.

2. Vom Gesetzgeber angeführte Gründe

Die Gründe i.S.d. BT-Drucks 13/7015 S.18 werden deutlich, wenn man auch hier die Katze als Gegenbeispiel nimmt. Die Stadt Paderborn hat als erste Gemeinde eine Kastrationspflicht für Katzen eingeführt (§ 5 Abs. 4 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Paderborn (OVO).

Mit folgenden Argumenten wurde dies begründet:

a) gesundheitliche Gefahren für Menschen und für Haustiere;

b) moralische und hygienische Belästigung der Bevölkerung;

c) Dezimierung frei lebender, teilweise bestandsbedrohter Tiere;

d) Qualen verletzter und/oder kranker Katzen.

( http://www.tierschutzunion.org/tierschutz-allgemein/paderborner-modell/ S. 2;

http://www.djgt.de/system/files/43/original/Katzenkastration_durch_Gefahrenabwehrverordnung.pdf S. 3)

Die Argumente sind gewiss nicht abschließend und können nicht als Leitsätze herangezogen werden. Sie zeigen aber erstmals, was die öffentliche Hand unter diesen Gründen versteht und bei welchen Problemen sie ein Einschreiten für erforderlich erachtet.

3. Wahl der Methode zur Unfruchtbarmachung

Aber selbst wenn § 6 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 TierSchG greifen sollte, das heisst die unkontrollierte Fortpflanzung eines Hundes beschränkt werden muß, so steht lediglich fest, dass eine „Unfruchtbarmachung“ erlaubt ist. Hierbei ist nicht geregelt, nach welcher Methode dies geschehen soll.

Ob ein Eingriff gerechtfertigt ist beurteilt sich allerdin allein nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der u.a. zu klären ist, ob kein milderes Mittel zur Verfügung steht (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG: Kommentar, 2. Auflage, München 2007, § 6 Rn. 20).

Bei der Frage, wie eingegriffen werden darf kann nichts anderes gelten. Auch hier müsste das mildeste Mittel gewählt werden. D.h., dass bei der Unfruchtbarmachung des Hundes im Einzelfall geschaut werden muss, ob Kastration, Hemikastration, Sterilisation oder eine andere Methode die mildeste ist. Nur diese dürfte gewählt werden.

Muss der Tierarzt hierüber aufklären?

Die Aufklärungspflichten des Tierarztes scheinen recht beschränkt zu sein:

„…die wirksame Einwilligung in die Operation eines Tieres setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Tierhalter nach den für die Behandlung eines Menschen geltenden Maßstäben über Risiken unterrichtet wird, weil es nur um wirtschaftliche Interessen geht, die allerdings durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes erweitert sind.“ ( OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2012 – 5U 603/12, juris).

 

Die Kastration des Hundes – eine juristische Betrachtung

Die Kastration des Hundes – eine juristische Betrachtung

Die Kastration des Hundes bedeutet die operative Entfernung seiner  Keimdrüsen. Beim Rüden werden hierbei die Hoden, bei der Hündin die Eierstöcke, teilweise zudem die Gebärmutter entfernt . Beide Geschlechter verlieren durch die Kastration ihre Fortpflanzungsfähigkeit. Die Kastration ist nicht zu verwechseln mit der Sterilisation.

Bei der Kastration handelt es sich folglich um die Entfernung von Organen. Dies ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG bei Wirbeltieren, zu welchen auch der Hund zählt, grundsätzlich verboten.

§ 6 Abs.1 S. 2 TierSchG sieht allerdings einige Ausnahmen dieses Verbotes vor, von denen drei dem Wortlaut nach bei der Kastration des Hundes einschlägig sein können:

1) § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a : bei gebotener tierärztlicher Indikation
2) § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.1 : zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung
3) § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.2 : zur weiteren Nutzung und Haltung des Tieres

Im Folgenden werden die Bedeutung dieser Ausnahmen und deren Grenzen erläutert:

I. Bedeutung der Ausnahmeregelungen

1. Von gebotener tierärztlicher Indikation i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG spricht man, wenn ein medizinischer Grund zur Entfernung der Organe vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn bestimmte tierärztliche Maßnahmen sinnvoll erscheinen, um Leiden, Schaden oder Schmerzen von Tieren abzuwenden (so: Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TierSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn 3).

Die Definition reicht weit. Gemeint sind nicht nur Gründe, bei denen eine medizinische Maßnahme zwingend erforderlich ist, wie beispielsweise Tumorerkrankungen. Zur tierärztlichen Indikation in diesem Sinne zählen auch relative Indikationen, bei denen sinnvolle Alternativmaßnahmen in Betracht kommen, so auch bei hormonell bedingten Verhaltensauffälligkeiten

Die medizinische Indikation ist zudem nicht auf Krankheitsfälle beschränkt, sondern kann sich auf weitere medizinische Gründe erstrecken, wie z.B. dem Ausschluss von der Zucht aufgrund eines Erbfehlers.
(Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn. 10;

2 .Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt 1 TierSchG kann die Kastration eines Hundes zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung erlaubt sein.

Hierzu muss es aus Gründen des Tierschutzes , des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung des Tieres einzuschränken (BT-Drucks. 13/7015 S.18). Hierzu siehe ausführlichen Beitrag „Kastrationserlaubnis zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung aus Gründen des Tierschutzes“

Zuletzt könnte die Kastration eines Hundes nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt. 2 TierSchG erlaubt sein.

Dies wäre der Fall, wenn die Kastration des Hundes zu dessen weiteren Nutzung und Haltung vorgenommen wird.

Die Ausnahmeregelung zielt jedoch in erster Linie auf die Arbeitswilligkeit, Mastfähigkeit und Fleischqualität von Nutztieren (Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn.38).

II. Grenzen der Ausnahmeregelung

Wie oben gezeigt gibt es Ausnahmeregelungen, nach denen die Kastration des Hundes erlaubt sein könnte.

Hierbei ist allerdings § 1 S. 2 TierSchG zu beachten. Danach darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Bei der Kastration wird dem Hund ein irreversibler Schaden, nämlich der endgültige Verlust seiner Fruchtbarkeit, zugefügt. Bei der operativen Entfernung empfindet der Hund zudem Wundschmerzen und ist leidensfähig. Und wenn man sich einmal mit den aktuellen Studien zur Kastration auseinandergesetzt hat, so z.B in Kastration und Verhalten des Hundes, Gansloßer und Strodtbeck, dann weiß man, was die Kastration einem Hund „antun“ kann. Die möglichen Nebenwirkungen der Kastration, insbesondere der Frühkastration gehen weit über Gewichtszunahme, Inkontinenz und Fellveränderung hinaus

Folglich muss bei allen Ausnahmeregelungen i.S.d. § 6 Abs. 1 S.2 TierSchG beachtet werden, dass die Kastration des Tieres jedoch nur erlaubt ist, sofern hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.

Fraglich ist nun, wann ein vernünftiger Grund i.S.d. § 1 S. 2 TierSchG gegeben ist.

Der Gesetzgeber wollte 1972 mit dieser Normierung gewisse Lebensbeschränkungen der Tiere im Rahmen der menschlichen Erhaltungsinteressen zulassen (BT-Drucks. 6/2559).

Vernünftig ist der Grund also dann, wenn gewichtige menschliche Interessen vorliegen, zu dessen Durchsetzung das Wohl der Tiere zurücktreten muss.

Da der Gesetzgeber durch § 1 S. 1 TierSchG allerdings auch das Wohlbefinden des Tieres als schützenswert einstuft, kann nicht jedes übergeordnetes menschliche Interesse gleich eine vernünftige Begründung darstellen.

Vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres einerseits, sowie der gegenläufigen Belange des Menschen andererseits vorzunehmen (OVG NRW, Urteil vom 10.08.2012 – 20 A 1240/11, juris).

Hierbei ist somit immer zu fragen, ob die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier erforderlich, verhältnismäßig und ohne andere Möglichkeiten ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG: Kommentar, 2. Auflage, München 2007, § 6 Rn. 20).

Beispiel:

Häufig angeführte Gründe der Hundehalter für eine Kastration sind ausgeglichenes Verhalten, verbesserter Gehorsam, verminderte Aggressivität und Pflegeerleichterung (http://www.tierklinik.de/m…/andrologie/kastration-des-rueden).

Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter sein menschliches Interesse an größtmöglicher Bequemlichkeit. Dagegen steht allerdings das „Recht“ des Hundes auf körperliche Integrität. Wendet man oben genannte Ausführungen auf dieses Beispiel an, so kommt man zu dem Ergebnis, dass aus ethischer Sicht das „Recht“ des Hundes an seiner körperlichen Integrität das Interesse des Halters überwiegen sollte.

Dem Hundehalter, der sich ein Hund aus reiner Liebhaberei anschafft, sind alternative Maßnahmen größtenteils zumutbar, da solche Anstrengungen vor dem Kauf eines Hundes kalkuliert werden können und mit dem Hobby der Tierhaltung einhergehen.

Alternative Maßnahmen sind vor allem die artgerechte Erziehung seines Hundes, seine Hündin an der Leine zu führen und achtsam mit ihrer Fruchtbarkeit umzugehen.

Ja, auch Hundehaltung ist anstrengend und nicht immer bequem.

Die Kastration eines Hundes ist somit nach der Einschränkung aller Ausnahmenormen des § 6 Abs. 1 S. 2 TierSchG bei der üblichen Tierhaltung in Deutschland in nur in wirklich ganz wenigen Fällen erlaubt.

Dies sollte jedem Hundehalter bewusst sein. (Selbstverständlich verstoßen auch Tierärzte gegen das Tierschutzgesetz, soweit sie ohne medizinische Indikation Hunde in Deutschland kastrieren)

Kastration des Hundes

Die Kastration des Hundes

Eine juristische Betrachtung

Kastration des Hundes ist die operative Entfernung der Keimdrüsen des Hundes. Beim Rüden werden hierbei die Hoden, bei der Hündin die Eierstöcke, teilweise zudem die Gebärmutter entfernt (http://www.hunde.de/hund/gesundheit/kastration/).

Bei der Kastration handelt es sich folglich um die Entfernung von Organen. Dies ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG bei Wirbeltieren, zu welchen der Hund zählt, grundsätzlich verboten.

§ 6 Abs.1 S. 2 TierSchG sieht allerdings einige Ausnahmen dieses Verbotes vor, von denen vier dem Wortlaut nach bei der Kastration des Hundes einschlägig sein können:

  1. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a : bei gebotener tierärztlicher Indikation
  2. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. b : bei Unerlässlichkeit für die Nutzung jagdlich zu führender Hunde
  3. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.1 : zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung
  4. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.2 : zur weiteren Nutzung und Haltung des Tieres

Im Folgenden werden die Bedeutung dieser Ausnahmen und deren Grenzen erläutert:

I. Bedeutung der Ausnahmeregelungen

1. Von gebotener tierärztlicher Indikation i.S.d.. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG spricht man, wenn ein medizinischer Grund zur Entfernung der Organe vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn bestimmte tierärztliche Maßnahmen sinnvoll erscheinen, um Leiden, Schaden oder Schmerzen von Tieren abzuwenden (so: Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn 3).

Die Definition reicht weit. Gemeint sind nicht nur Gründe, bei denen eine medizinische Maßnahme zwingend erforderlich ist, wie beispielsweise Tumorerkrankungen. Zur tierärztlichen Indikation in diesem Sinne zählen auch relative Indikationen, bei denen sinnvolle Alternativmaßnahmen in Betracht kommen, wie z.B. bei hormonell bedingten Dominanzverhalten von Rüden. Die medizinische Indikation ist zudem nicht auf Krankheitsfälle beschränkt, sondern kann sich auf weitere medizinische Gründe erstrecken, wie z.B. dem Ausschluss von der Zucht aufgrund eines Erbfehlers.

(Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn. 10; http://www.tierklinik.de/medizin/andrologie/kastration-des-rueden)

2. Zudem ist nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. b TierSchG eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 S.1 TierSchG vorgesehen, wenn dies für die vorgesehene Nutzung eines jagdlich zu führenden Hundes unerlässlich ist. Diese Ausnahmeregelung zielt vorwiegend auf das Verbot des Amputierens von Körperteilen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 TierSchG. Hierbei wird in der Praxis oftmals das teilweise Amputieren der Jagdhundrute als unerlässlich angesehen, um das Verletzungsrisiko des Tieres bei der Jagd zu reduzieren (Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn. 5; Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn. 13).

Der Wortlaut dieser Ausnahmeregelung ist aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit in der Literatur kritisiert (Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn. 4).So ist nicht eindeutig bestimmbar, unter welchen Kriterien Hunde als jagdlich geführt anzusehen sind und welche Maßnahmen für die Nutzung des Tieres als unerlässlich gelten. Aufgrund der Weite dieser Norm ist es somit auch nicht ausgeschlossen, dass die Kastration des Hundes im Einzelfall hierüber gerechtfertigt werden könnte.

3. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt 1 TierSchG kann die Kastration eines Hundes zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung erlaubt sein.

Hierzu muss es aus Gründen des Tierschutzes , des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung des Tieres einzuschränken (BT-Drucks. 13/7015 S.18).

4. Zuletzt könnte die Kastration eines Hundes nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt. 2 TierSchG erlaubt sein. Dies wäre der Fall, wenn die Kastration des Hundes zu dessen weiteren Nutzung und Haltung vorgenommen wird.

Die Ausnahmeregelung zielt in erster Linie auf die Arbeitswilligkeit, Mastfähigkeit und Fleischqualität von Nutztieren (Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn.38). So fiel beispielsweise bislang die Eberkastration im Rahmen der Schweinemast unter diese Ausnahmenorm. Durch die Kastration der Eber wurde der sogenannte Ebergeruch verhindert, der das Fleisch männlicher Schweine ungenießbar machte (http://www.lfl.bayern.de/schwerpunkte/tierwohl/068541/index.php).

Allerdings reicht auch bei dieser Norm der Wortlaut sehr weit. So ist es durchaus denkbar, die Kastration eines Hundes durchzuführen, um die Haltung des Tieres zu erleichtern. Mit dieser Begründung könnte die Kastration des Hundes auch nach dieser Ausnahmenorm erlaubt sein.

II. Grenzen der Ausnahmeregelung

Wie oben gezeigt gibt es vier Ausnahmeregelungen, nach denen die Kastration des Hundes erlauben sein könnte. Die Erlaubnistatbestände reichen teilweise jedoch sehr weit und lassen bei kreativer Begründung beinahe kaum noch Raum für ein grundsätzliches Kastrationsverbot.

Um dem entgegenzuwirken müssen die Ausnahmenormen im Wege einer gesetzessystematischen Auslegung eingeschränkt werden. Hierbei ist vor allem § 1 S. 2 TierSchG zu beachten. Danach darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Bei der Kastration wird dem Tier ein irreversibler Schaden, nämlich der endgültige Verlust seiner Fruchtbarkeit, zugefügt. Bei der operativen Entfernung empfindet der Hund zudem Wundschmerzen und ist leidensfähig. Folglich muss bei allen Ausnahmeregelungen i.S.d. § 6 Abs. 1 S.2 TierSchG beachtet werden, dass die Kastration des Tieres nur erlaubt ist, sofern hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.

Fraglich ist nun, wann ein vernünftiger Grund i.S.d. § 1 S. 2 TierSchG gegeben ist.

Der Gesetzgeber wollte 1972 mit dieser Normierung gewisse Lebensbeschränkungen der Tiere im Rahmen der menschlichen Erhaltungsinteressen zulassen (BT-Drucks. 6/2559). Vernünftig ist der Grund also dann, wenn gewichtige menschliche Interessen vorliegen, zu dessen Durchsetzung das Wohl der Tiere zurücktreten muss. Da der Gesetzgeber durch § 1 S. 1 TierSchG allerdings auch das Wohlbefinden des Tieres als schützenswert einstuft, kann nicht jedes übergeordnetes menschliche Interesse gleich eine vernünftige Begründung darstellen. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres einerseits, sowie der gegenläufigen Belange des Menschen andererseits vorzunehmen (OVG NRW, Urteil vom 10.08.2012 – 20 A 1240/11, juris). Hierbei ist somit immer zu fragen, ob die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier erforderlich, verhältnismäßig und ohne andere Möglichkeiten ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG: Kommentar, 2. Auflage, München 2007, § 6 Rn. 20).

Beispiel:

Häufig angeführte Gründe der Hundehalter für eine Kastration sind ausgeglichenes Verhalten, verbesserter Gehorsam, verminderte Aggressivität und Pflegeerleichterung (http://www.tierklinik.de/medizin/andrologie/kastration-des-rueden). Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter sein menschliches Interesse an größtmöglicher Bequemlichkeit. Dagegen steht das Interesse des Hundes an körperlicher Integrität. Wendet man oben genannte Ausführungen auf dieses Beispiel an, so kommt man zu dem Ergebnis, dass aus ethischer Sicht das Interesse des Hundes das Interesse des Halters überwiegt. Zudem wird eine Kastration in solchen Fällen nicht erforderlich sein, da es mildere und ebenso geeignete Maßnahmen, wie die intensivere Erziehung des Tieres, gibt, mit denen der Halter seinen Hund beherrschen kann. Dem privaten Hundehalter, der sich ein Tier aus reiner Liebhaberei anschafft, sind alternative Maßnahmen größtenteils auch zumutbar, da solche Anstrengungen vor dem Kauf eines Hundes kalkuliert werden können und mit dem Hobby der Tierhaltung einhergehen.

Die Kastration eines Hundes ist somit nach der Einschränkung aller Ausnahmenormen des § 6 Abs. 1 S. 2 TierSchG bei der üblichen Tierhaltung in Deutschland in nur wenigen Fällen erlaubt.

Die Kastration ist die operative Entfernung der Keimdrüsen des Hundes. Beim Rüden werden hierbei die Hoden, bei der Hündin die Eierstöcke, teilweise zudem die Gebärmutter entfernt . Beide Geschlechter verlieren durch die Kastration ihre Fortpflanzungsfähigkeit. Die Kastration ist nicht zu verwechseln mit der Sterilisation.

Bei der Kastration handelt es sich folglich um die Entfernung von Organen. Dies ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG bei Wirbeltieren, zu welchen auch der Hund zählt, grundsätzlich verboten.

§ 6 Abs.1 S. 2 TierSchG sieht allerdings einige Ausnahmen dieses Verbotes vor, von denen drei dem Wortlaut nach bei der Kastration des Hundes einschlägig sein können:

  1. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a : bei gebotener tierärztlicher Indikation
  2. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.1 : zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung
  3. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.2 : zur weiteren Nutzung und Haltung des Tieres

Im Folgenden werden die Bedeutung dieser Ausnahmen und deren Grenzen erläutert:

I. Bedeutung der Ausnahmeregelungen

  1. Von gebotener tierärztlicher Indikation i.S.d.. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG spricht man, wenn ein medizinischer Grund zur Entfernung der Organe vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn bestimmte tierärztliche Maßnahmen sinnvoll erscheinen, um Leiden, Schaden oder Schmerzen von Tieren abzuwenden (so: Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn 3).

Die Definition reicht weit. Gemeint sind nicht nur Gründe, bei denen eine medizinische Maßnahme zwingend erforderlich ist, wie beispielsweise Tumorerkrankungen. Zur tierärztlichen Indikation in diesem Sinne zählen auch relative Indikationen, bei denen sinnvolle Alternativmaßnahmen in Betracht kommen, so auch bei hormonell bedingten Verhaltensauffälligkeiten

Die medizinische Indikation ist zudem nicht auf Krankheitsfälle beschränkt, sondern kann sich auf weitere medizinische Gründe erstrecken, wie z.B. dem Ausschluss von der Zucht aufgrund eines Erbfehlers.

(Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn. 10; http://www.tierklinik.de/medizin/andrologie/kastration-des-rueden)

2.Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt 1 TierSchG kann die Kastration eines Hundes zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung erlaubt sein.

Hierzu muss es aus Gründen des Tierschutzes , des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung des Tieres einzuschränken (BT-Drucks. 13/7015 S.18). Ich werde zu diesem Thema noch einmal gesondert schreiben, da gerade der „Tierschutz „glaubt sich bei seinen pauschalen Kastrationen von Hunden auf diese Ausnahmeregelung stützen zu können.

Zuletzt könnte die Kastration eines Hundes nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt. 2 TierSchG erlaubt sein.

Dies wäre der Fall, wenn die Kastration des Hundes zu dessen weiteren Nutzung und Haltung vorgenommen wird.

Die Ausnahmeregelung zielt in erster Linie auf die Arbeitswilligkeit, Mastfähigkeit und Fleischqualität von Nutztieren (Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn.38).

II. Grenzen der Ausnahmeregelung

Wie oben gezeigt gibt es Ausnahmeregelungen, nach denen die Kastration des Hundes erlaubt sein könnte.. Hierbei ist allerdings § 1 S. 2 TierSchG zu beachten. Danach darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Bei der Kastration wird dem Tier ein irreversibler Schaden, nämlich der endgültige Verlust seiner Fruchtbarkeit, zugefügt. Bei der operativen Entfernung empfindet der Hund zudem Wundschmerzen und ist leidensfähig. Und wenn man sich einmal mit den aktuellen Studien zur Kastration auseinandergesetzt hat, so z.B in Kastration und Verhalten des Hundes, Gansloßer und Strodtbeck, dann weiß man, was die Kastration einem Hund „antun“ kann. Die möglichen Nebenwirkungen der Kastration, insbesondere der Frühkastration gehen weit über Gewichtszunahme, Inkontinenz und Fellveränderung hinaus

Folglich muss bei allen Ausnahmeregelungen i.S.d. § 6 Abs. 1 S.2 TierSchG beachtet werden, dass die Kastration des Tieres nur erlaubt ist, sofern hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.

Fraglich ist nun, wann ein vernünftiger Grund i.S.d. § 1 S. 2 TierSchG gegeben ist.

Der Gesetzgeber wollte 1972 mit dieser Normierung gewisse Lebensbeschränkungen der Tiere im Rahmen der menschlichen Erhaltungsinteressen zulassen (BT-Drucks. 6/2559).

Vernünftig ist der Grund also dann, wenn gewichtige menschliche Interessen vorliegen, zu dessen Durchsetzung das Wohl der Tiere zurücktreten muss. Da der Gesetzgeber durch § 1 S. 1 TierSchG allerdings auch das Wohlbefinden des Tieres als schützenswert einstuft, kann nicht jedes übergeordnetes menschliche Interesse gleich eine vernünftige Begründung darstellen.

Vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres einerseits, sowie der gegenläufigen Belange des Menschen andererseits vorzunehmen (OVG NRW, Urteil vom 10.08.2012 – 20 A 1240/11, juris).

Hierbei ist somit immer zu fragen, ob die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier erforderlich, verhältnismäßig und ohne andere Möglichkeiten ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG: Kommentar, 2. Auflage, München 2007, § 6 Rn. 20).

Beispiel:

Häufig angeführte Gründe der Hundehalter für eine Kastration sind ausgeglichenes Verhalten, stressfreiere Kommunikation zu Artgenossen, verbesserte Kooperation, verminderte Aggressivität und Haltungserleichterung. Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter allein sein menschliches Interesse an größtmöglicher „Bequemlichkeit“. Dagegen steht das „Recht“ des Hundes auf körperliche Integrität.

Wendet man oben genannte Ausführungen auf dieses Beispiel an, so kommt man zu dem Ergebnis, dass aus ethischer Sicht das „Recht“ des Hundes an seiner körperlichen Integrität das Interesse des Halters überwiegen sollte.

Dem Hundehalter, der sich ein Hund aus reiner Liebhaberei anschafft, sind alternative Maßnahmen größtenteils zumutbar, da solche Anstrengungen vor dem Kauf eines Hundes kalkuliert werden können und mit dem Bedürfnis der Hundehaltung einhergehen.

Alternative Maßnahmen sind vor allem die artgerechte Erziehung seines Hundes und äußerst „achtsam“ mit seiner Fortpflanzungsfähigkeit umzugehen. Ja, auch Hundehaltung ist anstrengend und nicht immer bequem.

Die Kastration eines Hundes ist somit nach der Einschränkung aller Ausnahmenormen des § 6 Abs. 1 S. 2 TierSchG bei der üblichen Tierhaltung in Deutschland in nur in ganz wenigen Fällen erlaubt.

Dies sollte jedem Hundehalter (auch jedem Tierarzt)bewusst sein.