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Entlaufener Rauhaardackel muss zurück zu rechtmäßigem Eigentümer

Entlaufener Rauhaardackel muss zurück zu rechtmäßigem Eigentümer

LG Potsdam, Urteil vom 10.08.2016, 6 S 18/16

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um eine Dackelhündin, welche ihre ersten Lebensmonate bei einer Familie aus der Nähe von Brandenburg verbrachte. Sie trug zu dieser Zeit den Namen „Bonny von Beelitz“.

Der Mann jener Familie bekam den Rauhaardackelwelpen damals von seiner Frau zum 70. Geburtstag geschenkt. Jedoch währte diese Freude nicht lange, als der Hund im Jahre 2012 noch seinem Herrchen entlief.

Einen Tag später wurde Bonny per Zufall von Urlaubern nahe einer Autobahnauffahrt aufgelesen. Dabei trug die Hündin weder ein Halsband, noch eine Marke.

Sie beschlossen dem jungen Hund ein Zuhause zu geben und so zog „ursprünglich Bonny“ als „Lulu“ nach Bayern.

Doch nun, vier Jahre später, erfuhr das bayerische Ehepaar von Lulus wirklicher Herkunft.

Sie wollten bei einem Züchter neue Papiere für Lulu beantragen, als sie sich einen zweiten Dackel anschafften, dabei erfuhren sie von ihrer ursprünglichen Lebensgeschichte.

Ein Rechtsstreit entfachte, da Lulus ursprüngliche Familie nicht auf die Rückkehr ihres Hundes verzichten wollte.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Das Landgericht Potsdam entschied am Mittwoch, den 10.08.2016 über das Schicksal des Rauhaardackels.

Lulu wird zu ihrer alten Familie zurück gehen.

Im Zuge der Rückgabe des Tieres müssen die ursprünglichen Besitzer, der Jäger und seine Frau aus der Nähe von Brandenburg, eine Entschädigung in Höhe von 3.271,16 € leisten. Diese soll die Kosten für Hundefutter, Tierarzt und ähnliche Aufwendungen, die das bayerische Ehepaar getätigt hat kompensieren.

Aber sie müssen die Hündin in jedem Fall herausgeben.

Problematisch gestaltete sich im vorliegenden Fall, dass die neuen Besitzer, als sie den Dackel fanden, nicht das Ordnungsamt einschalteten, was sie hätten tun sollen. Mithin hätten sie unrechtmäßig gehandelt.

Denn gem. § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Das Ehepaar aus Bayern ist unzweifelhaft der momentane Besitzer des Hundes.

Und seine alten Besitzer haben das Eigentum an dem Hund nie aufgeben wollen. Obwohl dieser weggelaufen ist, bestünde die Eigentumslage unbeschadet weiter.

Denn eine Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB fand hier nicht statt, dem Mann aus Potsdam war der Hund nur entlaufen. Eine Eigentumsaufgabe wird jedoch nur angenommen, wenn sie offensichtlich ist, was im vorliegenden Falle zu verneinen ist.

So entstand kein Rechtsgrund für die neuen Besitzer, das Tier zu behalten.

Bei dem Hund handelt es sich nach dem Gesetz auch um eine „Sache“ im Sinne des § 985 BGB.

Vor Gericht beteuerte das Ehepaar aus Bayern, dass sie auf verschiedensten Wege nach den Ur-Besitzern gesucht hätten, zudem habe die Hündin weder Halsband noch Marke gehabt. Dadurch, dass die Polizeistreife den Dackel nicht habe an sich nehmen wollen, hätten sie beschlossen, das Tier bei sich aufzunehmen.

Die Justizsprecherin erklärte in ihrer Mitteilung, dass dem Gericht eine einvernehmliche Lösung im Sinne des „Hunde-Wohls“ lieber gewesen sei, jedoch habe weder die alte, noch die neue Familie auf das Tier verzichten wollen. So muss Lulu nach viereinhalb Jahren aus ihrer Familie wieder zurück in ihr altes Leben gehen.

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