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Auslandstierschutz

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Hund entläuft – Juristisches und Nachdenkliches

Tierschutz,  Auslandstierschutz….

nachstehend ein Fall aus meiner Praxis, ein Fall, der beispielhaft ist für eine Vielzahl von ähnlichen Fällen, ein Fall, der zeigt, dass vielmals Recht und rechtliche Bewertungen ignoriert und überengagierte Tierschützer (Organisationen) allmächtig und allein darüber glauben entscheiden zu können, wann ein Halter, ein „Adoptant“ (juristisch gibt es keine Adoption von Tieren) , dem eindeutig ein Recht zum Besitz aus einem Vertrag an dem Hund zusteht, sein Recht „moralisch verwirkt“ hat.

Diese Tierschützer bedienen sich häufig auch weiterer Personen, die sich ebenfalls gerne der eindeutigen Rechtslage verschließen.

Der Fall: Ein Hund einer im Ausland sitzenden Organisation wird von einem in Deutschland lebenden Interessenten übernommen. (mit sog. Schutzvertrag)

Es kommt, wie es so oft kommt, der Hund entläuft alsbald nach der Übergabe. Das ist für den Hund tragisch, birgt aber auch immense haftungsrechtliche Risiken für Organisation und Halter und vor allem gefährden solche Hunde Dritte durch ihr Verhalten im Straßenverkehr. Das völlig verängstigte Hundewesen verursachte einen Unfall, der glimpflich ausging und war zunächst einmal nicht auffindbar. Aktivitäten zur Suche des jungen Hundes wurden schnellstmöglich unternommen, eine örtliche ansässige Tierrettung wurde bemüht. Die Stimmung gegenüber dem Halter wurde plötzlich feindlich. Der Halter wurde offensichtlich für das Entlaufen seines Hundes verantwortlich gemacht; Bemühungen des Halters, bei der Suche zu helfen, wurden konterkariert. Dem Halter wurde sogar verboten, bei der Suche anwesend zu sein. Die Gründe hierfür wurden dem Halter nicht erläutert. Dass der Halter haftungsrechtlich für den Hund verantwortlich sein könnte, für das, was der Hund möglicherweise an Schäden verursacht und der Halter zumindest aus dem Grunde über die Suchaktivitäten engmaschig informiert sein wollte und sollte, interessierte offenkundig niemanden. Dem Halter wurde nichts erklärt, auch nichts über die Güte oder Nichtgüte bestimmter Suchaktivitäten, geschweige denn über etwaige Sichtungen. Vielmehr wurde der Halter  im Netz massiv diskreditiert. (Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede sind keine Kavaliersdelikte, sondern sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich relevant) Der Halter wird nun entsprechende Maßnahmen ergreifen

Der Hund konnte von der Tierrettung eingefangen werden; der Halter wurde hierüber durch die zuständige Polizei darüber informiert. (Der Chip war zutreffenderweise auf den Halter registriert). Der geneigte Leser wird sich denken könne, wie diese beispielhafte Geschichte weiter geht.

Der Halter wurde weder von der Tierrettung noch von seinem Vertragspartner über das Auffinden des Hundes informiert.

Und jetzt erhält der Halter seinen Hund nicht mehr zurück !

Juristische Aspekte:

1.Tatsächliches

Das Fehlen des Sicherheitsgeschirr : Der Hund, nicht mehr ganz jung, extrem ängstlich und wird dem Interessenten, einem jungen Mann ohne Sicherheitsgeschirr, lediglich mit einem lockeren Halsband bekleidet, durch Vertreter der Organisation übergeben.

Hier frage ich mich, wie kann dies 2016 immer noch geschehen? Das Netz ist voll mit Videos, die zeigen, wie unerlässlich Sicherheitsgeschirre sind, wie schnell sich Hunde aus Halsbändern heraus stehlen.

Dieser Fakt könnte bei Schäden, die der Hund durch sein Entlaufen verursacht, massive haftungsrechtliche Problem für die Organisation mit sich bringen.

2. Vertragliche Regelungen

2.1. Sicherheitsgeschirr: Der von dem Interessenten unterschriebene Vertrag sagt bemerkenswerterweise dazu gar nichts. Weshalb wird der Interessent, wie z.B. in den von mir erstellten Verträgen, nicht verpflichtet, ein solches bei Abholung mitzubringen und über einen gewissen Zeitraum diesem ängstlichen Hund anzulegen? Diese Verpflichtung könnte „belegt“ werden mit einer Vertragsstrafe (Vorsicht bei der Höhe)

2.2. Ängstlichkeit: Weshalb wird der neue Halter nicht rein vorsorglich auf die deutliche Ängstlichkeit des Hunde schriftlich hingewiesen?

2.3. Suche : Weshalb ist im Vertrag dazu nicht geregelt? Z.B wer die Suche initiiert, ob der Halter sich beteiligen darf oder muß, wer der Auftraggeber von Suchtrupps ist, welche Maßnahmen ergriffen werden, wer die Kosten einer etwaigen Suche zu tragen hat?

2.4. Haftung: Auch hierzu sagt der Vertrag nichts. Wie ist das mit einer Haftpflichversicherung? Der Halter in dem vorliegenden Fall hatte noch keine. Weshalb wurde der Halter  im Vertrag zu einem Abschluß vor Übergabe des Hundes nicht verpflichtet? Wer haftet für etwaige Tierarztkosten, wenn der Hund abhanden kommt? Was meint der Vertrag, wenn er wie in diesem Fall von „voller Verantwortung“ spricht, die der Empfänger mit Vertragsunterzeichnung (nicht mal Übergabe des Hundes) übernimmt?

2.5. Suche Und wenn der Vetrag vorsieht, dass der neue Halter die volle Verantwortung für den Hund hat, weshalb wird er dann von der Suche ausgeschlossen? Willl sich die Organisation nun nicht einmal mehr an ihren eigenen, wenngleich auch unfassbar schlechten, Vertrag gehalten sehen oder gelten die vertraglichen Regelungen nur „gegen“ den Hundehalter?

2.6. Die Nichtherausgabe des Hundes: Dies ist nach meinem Dafürhalten wirklich die Krönung eines höchst unprofessionellen und rechtswidrigen Handelns einer sog. Tierschutzorganisation. Was sagt denn der Vertrag dazu? Der Vertrag  spricht von „Rettung eines Hundes“ und nennt sich „Abgabevertrag“. Was soll das nun sein? Juristisch? Kauf, Leihe, Verwahr- oder Mietvertrag? Ich glaube nicht, dass diese Organisation weiß, was sie da rechtsgeschäftlich tut. „Macht ja  „nix“, wir wollen uns ja eh nicht an unsere Regelungen halten“ und wenn WIR glauben, der Halter sei es nicht wert, seinen Hund zurück zu bekommen, hat er eben Pech gehabt“.

So einfach ist das nicht, meine lieben Tierschützer; auch wenn der Vertrag wenig gehaltvoll und vor allem juristisch völlig unausgegoren ist,  hat der Halter, selbst, wenn er denn nicht Eigentümer des Hundes geworden sein sollte, ein Recht zu Besitz! In dem vorliegenden Vertrag sind keinerlei Rücktrittsrechte geregelt, die in dem Fall des Entlaufens des Hundes (schuldhaft oder nicht), die Organisation zum Rücktritt und Wegnahme des Hundes berechtigen würde.

Der Hund ist daher an den Halter herauszugeben.

Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

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